CO2-Zertifizierung von Anhängern durch den Technischen Dienst

Der ZKF hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Hersteller von Anhängern und Sattelaufliegern der Klasse O3 ≥ 8t und O4 mit kastenförmigen Aufbauten ab dem 1. Januar 2024 - mit Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2024 - einen CO2-Nachweis erbringen müssen.

Diese EU-Vorschrift ist unabhängig von der Größe des Herstellers, weshalb auch Produzenten mit Einzel- oder Kleinserienfertigung betroffen sind.

Um den Nachweis erbringen zu können, ist eine Berechnung mittels der kostenlos von der EU bereitgestellte Software „VECTO-Tool für Trailer“ erforderlich und eine Zertifizierung des Herstellers durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA).

Weil besonders die KBA-Zertifizierung für kleine Hersteller aufwendig und kostenintensiv ist, hat der ZKF in den vergangenen 12 Monaten bei den Technischen Dienste auf das Thema aufmerksam gemacht.

Für diese Hersteller sieht die Verordnung (EU)2022/1362 in Artikel 8 Abs. 6 eine Erleichterung vor: „Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können Fahrzeughersteller, die Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge beantragen, die zu den betreffenden Fahrzeuggruppen gehören, spätestens zusammen mit dem Antrag auf Einzelgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde beantragen, dass die Bewertung der Leistung dieser Fahrzeuge im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von einem benannten technischen Dienst durchgeführt wird.“

Inzwischen haben wir die Rückmeldung von dem TÜV Rheinland und dem TÜV Süd erhalten, dass diese den CO2-Nachweis für Anhängerhersteller im Auftrag ausstellen können. Der TÜV Nord ist nach unserem Kenntnisstand aktuell noch in der Vorbereitung.

Auf Nachfrage wurde uns vom TÜV Rheinland bestätigt, dass der Nachweis auch unabhängig vom Gutachten zur Einzelgenehmigung erstellt werden kann.

Ein wichtiger Hinweis:
Laut (EU) 2022/1362 Artikel 24 „Übergangsbestimmungen“ heißt es:
„Wurden die in Artikel 8 genannten Verpflichtungen [Erbringung des CO2-Nachweises] nicht eingehalten, so verbieten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 ab dem 1. Juli 2024 die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Fahrzeuggruppen mit den ersten beiden Ziffern 11, 12, 13, 42, 43, 61, 62 und 63.“ (DC)