Handwerkerausnahme bei Lkw-Maut

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Bundesfernstraßenmaut ab dem 1. Juli 2024 auch auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) zwischen 3,5t und 7,5t auszuweiten.

Viele Handwerksbetriebe - so auch Karosseriebaubetriebe mit beispielsweise einem Fahrzeugtransporter - besitzen Lkw und Transporter in dieser Gewichtsklasse, weshalb das Thema derzeit brandaktuell für die Unternehmen ist.

Seit 1. Dezember 2023 ist die technisch zulässige Gesamtmasse relevant

Für Fahrzeughalter ist vor allem die Definitionsänderung der mautrelevanten Fahrzeugmasse von Bedeutung. Auf Grund europarechtlicher Vorgaben ist in dem Bundesfernstraßenmautgesetzes seit dem 1. Dezember 2023 nicht mehr die „zulässige Gesamtmasse“ zGM – auch umgangssprachlich „zulässiges Gesamtgewicht“ zGG genannt – relevant, sondern die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGM).

Die neue Definition hat Auswirkungen auf die Beurteilung, ob ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugzug in die Mautpflicht fällt oder nicht. Dieser Umstand kann einigen Fahrzeughaltern Probleme bereiten.

Besonders in der Gewichtsklasse der „7,5-Tonner“ und „3,5-Tonner“ sind die Fahrzeuge oft technisch „stärker“ ausgelegt und aus Gründen des Führerscheins oder der Geschwindigkeitsbegrenzung bereits werkseitig auf 3,5t bzw. 7,49t zul. Gesamtmasse abgelastet.

Aus den Angaben der Felder F.1 und F.2. in der Zulassungsbescheinigung ist ersichtlich, ob ein Fahrzeug formal abgelastet wurde.
Das Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung gibt die „Technisch zul. Gesamtmasse“, Feld F.2 die „Im Zulassungsstaat zul. Gesamtmasse“ an. Das Feld F.2 ist weiterhin für die Führerscheinregelung oder auch Geschwindigkeitsbegrenzung entscheidend, das Feld F.1 jedoch für die Maut.

Falls bei einem Fahrzeug im Feld F.2 eine höhere Angabe zu finden ist als 7,49t, fällt dieses Fahrzeug bereits seit dem 1. Dezember in die Mautpflicht. Für Fahrten auf mautpflichtigen Strecken muss die Maut entweder über das Einschalten bzw. den Einbau einer On-Board-Unit oder durch die Meldung von Einzelstrecken per Internet oder Mautautomaten entrichtet werden. Mittlerweile sind schon Bußgeldverfahren in dieser Frage bekannt.

Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im 7,5t Gewichtsbereich verfügen, sollten deshalb schnellstmöglich klären, ob sie seit letztem Dezember in die Mautpflicht fallen. Um Bußgelder zu vermeiden, sollte eine Anmeldung bei Toll Collect vorgenommen werden.

Mögliche Änderung der Angaben in den Fahrzeugpapieren

Der Zentralverband des Handwerks (ZDH) hat in seiner Mitteilung vom 13.03.2024 bekanntgegeben: „Aktuell wird von Prüfinstitutionen (Dekra, TÜV) noch regelmäßig auf Antrag und bei Prüfung typabhängiger Voraussetzungen eine Umtragung der Angaben in F.2 (zulässige Gesamtmasse im Mitgliedstaat) in F.1 (tzGm) vorgenommen, insbesondere bei Ablastungen, die nur zur geringen Überschreitung der Grenze von 7,5 t führen. Anschließend wäre diese Änderung bei den Zulassungsbehörden zu melden und ggf. die Angaben bei Toll Collect zu modifizieren. Die Voraussetzungen müssen jeweils individuell geklärt werden. Eine pauschale Aussage zu den Fällen, wo das möglich ist, kann nicht gegeben werden.“

Den Betrieben wird dringend geraten, die Angaben in den Fahrzeugpapieren zu prüfen und bei Bedarf zu handeln.

Grenzbereich 3,5 Tonnen und Anhängerbetrieb

Ein Fahrzeug wird Mautpflicht, wenn es über 3,5 t tzGm aufweist (Feld F.1 in Zulassungsbescheinigung). Es fällt nicht unter die Regelung, sofern die technisch zulässige Gesamtmasse max. 3.500kg beträgt. 
Selbst in Verbindung mit einem Anhänger bliebe dieses Zugfahrzeug noch mautfrei, auch wenn die Zug-Gesamtmasse über 3,5t liegt.

Ausnahme nach Antriebsart

Für emissionsarme Fahrzeuge (z.B. mit einem Elektroantrieb) gelten Ausnahmen:
Schwere Nutzfahrzeuge sind nach aktuellem Stand bis zum 31.Dezember 2025 komplett von der Straßenmaut befreit. Fahrzeuge von bis zu 4,25 Tonnen und emissionsfreiem Antrieb müssen ebenfalls keine Maut entrichten.

Handwerkerausnahme

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine „Handwerkerausnahme“ beschlossen, die für Fahrzeug mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse gilt.

Im §1 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetz heißt es:
„Die Maut […] ist nicht zu entrichten, wenn […] Fahrzeuge […] mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“

Dies bedeutet konkret:
-    Die technisch zul. Gesamtmasse muss unter 7,5t betragen (nicht die „im Zulassungsstaat zul. Gesamtmasse“).
-    Der Fahrer muss Handwerker sein – es reicht nicht aus, wenn er für einen Handwerksbetrieb arbeitet/fährt. Es ist die Angabe im Arbeitsvertrag entscheidend, aus der hervorgeht, ob der Mitarbeiter als Fahrer und als Werksstattmitarbeiter eingestellt ist. Ist er als Fahrer eingestellt, gilt die Mautbefreiung nicht!
-    Es müssen Dinge transportiert werden, die für das Handwerk des Betriebes benötigt werden (z.B. der Transport von Ersatzteilen) oder im Zuge des Handwerks hergestellt wurden (z.B. ein Unfallfahrzeug)
-    Die Fahrt darf nicht gewerblich sein (es darf z.B. kein Kundenfahrzeug für einen Kollegen-Betrieb oder Autohaus transportiert werden, an dem nicht selbst gearbeitet wird)

Die Handwerkerausnahme erfüllen Berufe, die in den Anlagen A und B der HWO aufgeführt sind, sowie anerkannte Ausbildungsberufe, die dem Handwerk zugeordnet sind und deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist. 
Das BMDV hat eine „abschließende Liste“ veröffentlicht, aus der die unter die Handwerkerausnahme fallenden Berufe hervorgehen.
https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lkw-Maut/Handwerkerausnahmeregelung_Liste_der_handwerklichen_Taetigkeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=4 

Achtung bei Fahrzeugkombinationen

Die Handwerkerregelung gilt nur für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen unter 7,5 Tonnen. Wird ein Anhänger von einem Zugfahrzeug mit über 3,5t tzGM und Handwerkerausnahme gezogen, ist das Zug-Gesamtgewicht entscheidend.
Fahrzeugkombinationen können nur bis zu eine Zuggesamtmasse unter 7,5t von der Maut befreit sein, sofern das Zugfahrzeug ebenfalls befreit ist.
Ab 7,5t Zuggesamtmasse unterliegt die Kombination immer der Mautpflicht.

Anmeldung für "Handwerkerausnahme" bei Toll Collect

Handwerksbetriebe können sich schon jetzt über ein Meldeportal von Toll Collect als „mautbefreit“ eintragen lassen. Hierdurch werden zeitaufwändige Klärungsschreiben, die durch die Kennzeichenerkennung von Mautbrücken oder Mautsäulen verursacht werden, vermieden. 
https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/anzeige_einer_handwerklichen_taetigkeit/formular_anzeige_handwerkliche_taetigkeit.html#/kundendaten 

Für die Registrierung der Handwerkerausnahme sind Angaben zum Unternehmensnamen und Sitz, zur Eintragung gemäß den Anlagen der Handwerksordnung A, B1 und B2 sowie zu den auf den Betrieb gemeldeten Fahrzeugen erforderlich. Es eignen sich z. B. Handwerks-/ Gewerbekarte und Gewerbeanmeldung.

Unabhängig von der Befreiung, muss bei jeder Einzelfahrt die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen der Handwerkerausnahme gewährleistet sein.

FAQ zur Handwerkerausnahme

Für weitere Informationen hat Toll Collect erste FAQ auf seiner Website veröffentlicht:
https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/service/fragen___antworten/mautaen-derungen_2023_und_2024/handwerkerausnahme/p1745_faq_handwerkeraus-nahme.html (DC).