Corona-Wirtschaftshilfen

Gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 10.08.2021 wird der Bund die Überbrückungshilfen verlängern. Hier die Zusammenfassungen:

November- und Dezemberhilfe
Nachdem die Antragsfrist für Neuanträge bereits am 30.04.2021 ausgelaufen ist, endete am 31.07.2021 auch die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen. In begründeten Ausnahmefällen und nur wenn der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde, ist ein Änderungsantrag auch nach dem 31.07.2021 möglich. Hierzu gehören Erstanträge, die bis zum 30.06.2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden waren, sodass ein Änderungsantrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte. Ferner fallen unter die Ausnahmeregelung auch Antragstellende oder prüfende Dritte, die unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen waren, sodass ein Änderungsantrag wegen höherer Gewalt nicht rechtzeitig gestellt werden konnte.

Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021)
Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe wurde mittlerweile bis 31.10.2021 verlängert, Abschlagszahlungen werden allerdings nicht mehr gewährt.

Sofern sich nach erfolgter Antragstellung Gründe ergeben, die zur Erhöhung der Billigkeitsleistungen führen, können Änderungsanträge gestellt werden. Allerdings ist es über diesen Weg nach wie vor nicht möglich, eine Korrektur der Kontoverbindung vorzunehmen. Das BMWi arbeitet an einer separaten Funktion zur Änderung der Kontoverbindung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III, die zeitnah zur Verfügung gestellt werden soll. Weitere Details sind auf der Internetseite >hier< dargestellt.

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III soll ab Ende des Jahres 2021 über prüfende Dritte möglich sein und muss bis spätestens 30. Juni 2022 erfolgen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen.

Bezüglich des grundsätzlich möglichen Wechsels von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe fehlen ebenfalls noch die letzten Details. Gemäß aktueller Information soll die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auch schon vor der Schlussabrechnung bis Ende der Antragsfrist ausgeübt werden können und nicht erst mit der Schlussabrechnung. Dieses Vorgehen dürfte auch den unterschiedlichen Fristen für die Schlussrechnung geschuldet sein. Weitere Einzelheiten wurden für Ende August 2021 angekündigt.

Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021)
Auch für die Neustarthilfe wurde noch einmal die Antragsfrist bis 31.10.2021 verlängert. Änderungsanträge sind bisher nur für Direktantragsteller und ebenfalls nur bis 31.10.2021 vorgesehen. Die Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Antrags über prüfende Dritte soll zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werden.

Bekanntlich wird erst nach Ablauf des Förderzeitraums die finale Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die Antragsteller Anspruch haben. Berechnungsbeispiele finden Sie >hier<.

Bis spätestens 31. Dezember 2021 müssen Antragsteller die Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erstellen. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Auch bei der Neustarthilfe gilt, dass Antragstellende zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III wählen können. Diese Option käme beispielsweise zum Tragen, wenn Soloselbständige nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie wegen Corona-bedingter Investitionen in die Digitalisierung einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe III erhalten könnten.

Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021)
Seit Anfang August 2021 werden auch Abschlagszahlungen auf Erstanträge der Überbrückungshilfe III Plus gezahlt werden (50% der Antragssumme, max. 100.000 Euro pro Monat).

Erstanträge sowie Änderungsanträge sollen noch bis zum 31.10.2021 gestellt werden können, wobei die Funktion zur Stellung von Änderungsanträgen aktuell noch nicht besteht.

Auch in dieser Förderphase soll den Antragsberechtigten in der Neustarthilfe Plus nach erfolgtem Antrag ein Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus ermöglicht werden. Doch auch hierfür wurden bislang noch keine Antragsmöglichkeiten zur Ausübung des Wahlrechts freigeschaltet.

Weitere Details >hier<.

Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021)
Seit Mitte Juli und noch bis 31.10.2021 können zumindest natürliche Personen (z. B. Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften) unter Nutzung des ELSTER-Zertifikats Direktanträge >hier< stellen.

Die Antragsstellung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch einen prüfenden Dritten ist aktuell noch nicht möglich.

Bei der Endabrechnung werden die erzielten Umsätze des 3. Quartals 2021 – und damit über den gesamten Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus – angegeben und mit dem Referenzumsatz verglichen. Nur wenn der Umsatz im 3. Quartal 2021 maximal 40 Prozent des Referenzumsatzes beträgt, kann der Vorschuss in voller Höhe behalten werden.

Weitere Details finden Sie >hier<.