Energiekrise: Änderung des § 11 der EnSikuMaV - Beleuchtungsverbot für Werbeanlagen von Unternehmen gilt nur noch von 22:00 Uhr - 06:00 Uhr

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) beschlossen. Diese Verordnungen gelten ab dem 1. September 2022 für sechs Monate. Der ZKF berichtete in seinen ZKF Online News über die Auswirkungen. Insbesondere der § 11 der EnSikuMaV im Bereich des Beleuchtungsverbots für Werbeanlagen führte bei den Unternehmen zu Irritationen und Nachfragen.

Das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht nun eine Änderung der EnSikuMaV. Danach gilt das Verbot des Betriebs von lichtemittierenden oder beleuchteten Werbeanlagen ab sofort nur noch von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages (und nicht mehr wie bisher bis 16:00 Uhr des Folgetages).

Zudem gilt in der Verordnung nach § 11 Satz 2 EnSikuMaV: „Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, …“.

Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass Werbeanlagen, die auf den Betrieb des Gewerbes oder Berufs am selben Ort hinweisen, weiter eingeschaltet werden können, wenn der Betrieb auch nach 22:00 Uhr noch geöffnet hat.