Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown für Minijobber

Viele Unternehmen mussten in der ersten Corona-Welle infolge behördlicher Vorgaben schließen. Auch eine Filiale eines Nähmaschinenhandels durfte für den Kundenverkehr nicht mehr öffnen. Der Betrieb führte für einige Beschäftigte daraufhin Kurzarbeit ein und schickte diese nach Hause.

Bei anderen – wie einer später klagenden Arbeitnehmerin – war dies nicht möglich. Als geringfügig Beschäftigte eines Minijobs ohne Sozialversicherungspflicht unterfiel sie nicht den persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit, §§ 95 Nr. 3, 98 Abs. 1 SGB III iVm. § 8 Abs. 1 SGB IV. Der Arbeitgeber stellte daher die Lohnzahlungen für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein und berief sich auf die besondere Situation einer globalen Pandemie. Ihm als Arbeitgeber in einem solchen Fall das Betriebsrisiko und damit das Lohnrisiko im Falle fehlender Beschäftigungsmöglichkeit aufzubürden, sei unangemessen. Außerdem werde die Arbeitnehmerin gegenüber anderen Beschäftigten, die in Kurzarbeit wären und nur Kurzarbeitergeld bekämen, finanziell bessergestellt. Die Arbeitnehmerin sah dies anders und bestand auf Zahlung ihres Gehaltes, das sie bei regulärer Tätigkeit erhalten hätte. Schließlich sei sie arbeitsfähig und -willig gewesen. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Minijobberin keinen Lohnanspruch hat, wenn sie aufgrund der pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung nicht arbeiten kann (Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21) >hier<.

Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) informiert darüber, dass der Arbeitgeber nicht das Lohnrisiko bei einer pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung des Betriebs trägt >hier<.