Kosten für Probefahrt erstattungspflichtig

Probefahrtkosten sind erstattungspflichtig, wenn eine Probefahrt angesichts des Reparaturumfangs durchzuführen ist, entschied das AG Stuttgart. Wörtlich: „Die Kosten für eine Probefahrt sind nicht in den Gemeinkosten einer Werkstatt enthalten.“

Wichtig: Das Urteil erging im Zusammenhang mit einer fiktiven Abrechnung bei einem Haftpflichtschaden. Weil die Probefahrt bei einer gedachten Reparatur durchgeführt würde, wären die Kosten dafür in der gedachten Rechnung enthalten. Also müssen sie auch fiktiv – netto – erstattet werden. Umso mehr muss das für eine tatsächlich durchgeführte Probefahrt bei tatsächlich durchgeführter Reparatur gelten. (AG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2017, Az. 43 C 2284/17, Abruf-Nr. 198795, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

Quelle: UE Unfallregulierung effektiv- Ausgabe 02/2018