Kurzarbeitergeld: Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen bis 31. Dezember 2022/ FAQ der BA

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. 12. 2022 beschlossen >hier<. Die abgesenkten Mindesterfordernissen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld von (Anteil der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten bei 10 Prozent sowie Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) bleiben bis zum Jahresende erhalten.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begründet in ihren FAQ, dass die aktuellen Preissteigerungen für Energie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, Versorgungsengpässe bei Energie jedoch schon. Im Rundschreiben des ZDH wird auf die Begründung eingegangen, dass eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf allgemeinen wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.

Details erhalten Sie im Rundschreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerk (ZDH).