Mindestinhalte für Arbeitsverträge | Musterarbeitsverträge

Aufgrund der Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG) haben sich die Mindestinhalte für Arbeitsverträge seit dem 1. August 2022 geändert.

Unternehmen sollten vorhandene bzw. verwendete Musterarbeitsverträge im Hinblick auf die Neuerungen überprüfen. Die geänderten Musterarbeitsverträge des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), auch für geringfügig Beschäftigte im Übergangsbereich, die sog. Mini/Midi-Jobs ohne Tarifbindung finden Sie im geschützten ZKF-Mitgliederbereich als Downloads.

Bei den Minijobs und dem Übergangsbereich (Midijobs) existieren im Einkommensbereich bis monatlich 1.600 Euro (2022) besondere Regelungen u. a. zur Sozialversicherung, zur Steuer und zum Meldeverfahren. Details über die Änderungen sind dem aktuellen Flyer des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), ebenfalls als Download im geschützten ZKF-Mitgliederbereich für Sie hinterlegt.

Hintergrund: Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen, das Nachweisgesetz (NachwG) legt jedem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, soweit sie sich diese nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Dieses Gesetz ist durch die Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union zum 1. August 2022 erweitertet worden. Die Änderungen beinhalten z. B. auch Fristen der Aushändigung von Informationen.

Beachten Sie: Ausgenommen von den Änderungen sind Arbeitsverhältnisse, die zum 01.08.2022 bestanden haben. In diesem Fall besteht die Verpflichtung auf Verlangen des Arbeitnehmers ggf. einen ergänzenden Nachweis durch den Arbeitgeber vorzulegen.

Bisher war vorgeschrieben: Dass der Arbeitgeber dem jeweiligen Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine von ihm unterzeichnete Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen hatte:

  • Name und die Anschrift der Vertragsparteien, den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses - bei Befristungen auch die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • den Arbeitsort, eine kurze Tätigkeitsbeschreibung, die Höhe und ggf. die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,
  • die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs und die Kündigungsfristen, sowie anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

In der Vergangenheit waren keine unmittelbare Sanktion vorgesehen, wenn der Arbeitgeber die Informationspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Geltende zusätzliche Änderungen ab dem 01.08.2022

Beim Abschluss von neuen Arbeitsverträgen ergeben sich zusätzlich für Arbeitgeber einige Neuerungen, ansonsten droht bei einem Verstoß eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld.

Folgende Erweiterungen zu den bisherigen Vertragsbedingungen sind:

  • Angabe der Dauer der Probezeit, sofern vereinbart.
  • Bei einer „Arbeit auf Abruf“, muss in der zugrunde liegenden Vereinbarung mindestens: Die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen der Erbringung der Stunden und die Mitteilungsfrist zur Arbeitserbringung enthalten sein.
  • In der Vertragsniederschrift muss über die bei einer Kündigung einzuhaltenden Verfahren informiert werden. Dabei ist mindestens über die Schriftform, die Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu informieren.
  • Der Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn eine betriebliche Altersvorsorge angeboten wird.
  • Über einen Anspruch auf die vom Arbeitgeber bereitgestellten Fortbildungen.  
  • Im Rahmen der Angaben zur Vergütung muss in der Niederschrift neben der Höhe des Entgelts auch die Zusammensetzung der Vergütung zu finden sein - einschließlich aller Vergütungsbestandteile (wie Vergütung für Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen). Diese Angaben sind jeweils getrennt und unter Angabe der Fälligkeit und Art der Auszahlung kenntlich zu machen.
  • Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden muss angegeben werden – einschließlich der dafür erforderlichen Voraussetzungen.
  • Neben der vereinbarten Ruhezeit muss auch über die Ruhepausen, Ruhezeiten, das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen der Schichtänderungen informiert werden.
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Benennung des Enddatums.

Zu beachten bei den Fristen ist: Die Informationen zu den Vertragsparteien, zur Vergütung und zur Arbeitszeit (einschließlich der Ruhepausen) müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung vorliegen. Die weiteren oben genannten, wesentlichen Vertragsinformationen können noch bis zum siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn erteilt werden. Bei einzelnen Angaben (z. B. Informationen zum Verfahren bei der Kündigung) ist es ausreichend, wenn die Information innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn vorliegen.

Nachweise im Sinne des Nachweisgesetzes müssen dem Beschäftigten nach wie vor schriftlich – also vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet – ausgehändigt werden. Die elektronische Form bleibt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG ausgeschlossen.