Sachmangelhaftung: Taugliches Nachbesserungsverlangen - Transportkostenvorschuss

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hin >hier<, der entschied, dass dem Verbraucher ein Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss gegen den Verkäufer grundsätzlich dann nicht zusteht, wenn der Verkäufer bereit ist, den Kaufgegenstand abzuholen und für den Verbraucher unentgeltlich zum Erfüllungsort der Nacherfüllung zu bringen. 

In einem branchenfremden Urteil vom 30.03.2022 (Az. VIII ZR 109/20) hat sich der BGH mit der auch für die Kfz-Branche wichtigen Frage auseinandergesetzt, ob dem Verbraucher auch dann ein Transportkostenvorschuss zusteht, wenn der Verkäufer bereit ist, die Kaufsache auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen. Die Entscheidung des BGH lässt sich uneingeschränkt auf die Kfz-Branche übertragen. 

Fazit:

  • Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen liegt vor, wenn der Käufer zeitnah einen - nicht ersichtlich unangemessenen - Transportkostenvorschuss vom Verkäufer anfordert und alternativ bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen.
  • Wenn dem Käufer tatsächlich keine Aufwendungen entstehen werden, besteht auch kein Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss.
  • Der Verkäufer ist zur Abholung der Kaufsache beim Käufer berechtigt, wenn dies für ihn wirtschaftlich günstiger ist und die Unentgeltlichkeit der Nachbesserung im Mangelfall für den Verbraucher gewahrt wird.