Schulnoten dürfen nicht in ein Arbeitszeugnis

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf ein Arbeitszeugnis nicht wie ein Schulzeugnis gestaltet sein. Die angemessene Beurteilung eines Arbeitnehmers lasse sich nicht in Tabellenform, sondern regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis herausstellen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im veröffentlichten Urteil. (AZ: 9 AZR 262/20) >hier<.

Hintergrund: Der Kläger war bei der Beklagten als Elektriker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 2018. Dieser war mit seinem vom Arbeitgeber erstellten Arbeitszeugnis nicht zufrieden. Das Zeugnis hatte einzelne Arbeitsleistungen wie Arbeitsökonomie, Fachkenntnisse allgemein, Sauberkeit im Arbeitsfeld, Pünktlichkeit oder Arbeitsbereitschaft ähnlich wie in einem Schulzeugnis in Tabellenform einzeln bewertet. Laut Urteil muss ein Arbeitszeugnis den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt und vom Leser als selbstverständlich erwartet werden. Das Arbeitszeugnis stellt eine individuell auf den Arbeitnehmer angepasste Beurteilung dar. Individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen ließen sich nicht in Tabellenform, sondern nur im Fließtext angemessen darstellen.

Formulierungen im Arbeitszeugnis ergeben sich aus § 109 Gewerbeordnung >hier<. Ein Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen und zugleich wohlwollend formuliert sein. Der Vorgesetzte muss das Zeugnis zu unterschreiben und auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert sein. Weitere Informationen und Tipps erhalten Sie auf den Seiten des Handwerksmagazins >hier<.

Für weitere Informationen empfehlen wir ebenfalls diese Seite: https://powerus.de/blog/karriere/formulierungen-in-arbeitszeugnissen-von-handwerkern-im-elektrobereich