Steueränderungen 2018 im Überblick

Zum 1. Januar 2018 sind zahlreiche Steueränderungen in Kraft getreten. Als Unternehmer sollten Sie diese Steueränderungen in Grundzügen kennen, um steuerlich alle Pflichten zu erfüllen und unternehmerische Entscheidungen treffen zu können.

Grenze der GWG auf 800 Euro angehoben - passen Sie Ihre Buchhaltung an
Anschaffungen die zwischen 410 EUR (alte Grenze) und 800 EUR (neue Grenze) liegen kann eine sofortige Geltendmachung erfolgen, d.h.: Kaufen Sie ab 1. Januar 2018 Gegenstände für Ihr Anlagevermögen, die ohne andere Gegenstände funktionieren, und betragen die Anschaffungskosten netto nicht mehr als 800 Euro, können Sie die Kosten 2018 in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen (geringwertige Wirtschaftsgüter = GWG). Profitieren Sie vom Sofortabzug  2018 und richten Sie in Ihrer Buchhaltung ein neues Konto "GWG bis 800" ein.

Alternative der Bildung eines Sammelpostens
Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert 250 EUR, der obere 1 000 EUR. Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelpostens. Zudem können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250 EUR (statt bislang 150 EUR) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Kassen-Nachschau – unangekündigte Prüfung von Finanzämtern
Seit 1. Januar 2018 müssen bargeldintensive Betriebe rechnen, dass ein Prüfer des Finanzamts mit einer sogenannten „Window Dressing Prüfung“ unangekündigt Eintritt verlangt und die Aufszeigungen zur Kasse prüft. Bevor Sie die Kassendaten aushändigen, informieren Sie Ihren Steuerberater. Dann kann dieser die Kassen-Nachschau vor Ort begleiten. Eine ausführliche Darstellung zur Kassennachschau finden Sie >hier< (im geschützten Mitgliederbereich, Rubrik: BWL).

Abgabefristen der Steuererklärung bleiben unverändert
Die für jeden Unternehmer wichtigen Abgabefristen für die Steuererklärungen bleiben unverändert. Für die Steuererklärungen 2017 gilt Folgendes: Abgabe ohne steuerliche Beratung bis 31. Mai 2018.  Erstellt der Steuerberater die Steuererklärung 2017, hat man mit der Abgabe Zeit bis 31. Dezember 2018.  Hinweis: In den Medien ist immer wieder die Rede davon, dass die neue Verlängerung der Abgabefristen bereits für das Jahr 2017 gilt. Dies ist unzutreffend. Die neue Regelung greift erst für die Steuererklärung des Jahres 2018, also erst im Jahre 2019. Für die Jahressteuererklärungen der Jahre 2016 und 2017 bleibt es hingegen noch bei den bislang geltenden Fristen. (Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. 04.01.2017)

Beleglose Steuererklärung
Eine erhebliche Vereinfachung dürfte die Neufassung des Steuergesetzes in Bezug auf die Belegvorlage sein. Der Grund: Künftig müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern. Damit wird aus einer Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht. Das heißt: Sie können die Steuererklärung ohne Belege abgeben, müssen diese aber aufbewahren. Steuerzahlern steht es nach wie vor frei, Belege freiwillig an das Finanzamt zu übermitteln. Das kann beispielsweise dann empfehlenswert sein, wenn man ungewöhnliche bzw. ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten hatte und eine Nachfrage des Finanzamts sehr wahrscheinlich ist. In diesem Fall beschleunigt ein Mitsenden der entsprechenden Belege das Verfahren und ggfs. die Steuererstattung.

Betriebliche Altersvorsorge - Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mitarbeiter bei dem Sparen für das Alter zu unterstützen wird interessanter, da die Bedingungen und Regelungen des Gesetzes verbessert wurden. Bisher konnten Arbeitnehmer bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in eine Betriebsrente investieren, ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Ab 1. Januar 2018 können bis zu 8 Prozent steuerfrei eingezahlt werden – jedoch sind nur 4 Prozent sozialabgabenfrei.

Neuregelungen zur Riester-Rente
Seit 1. Januar profitieren auch Riester-Sparer von neuen Bestimmungen. Welche Vorteile das sind, erläutert das BMF in einem ausführlichen Schreiben vom 21. Dezember 2017 (Az. IV C 3 – S 2015/17/10001:005).

Ausführliche Informationen und Änderungen der Reform entnehmen Sie dem Flyer des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) >hier<.

Hintergrund sind die Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, BStBl I S. 1278). Das neue BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 ist mit Wirkung ab 1. Januar 2018 anzuwenden. Es ersetzt Teil B des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022).

Höherer Sonderausgabenabzug für Rürup-Rente
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen 2018 in Höhe von 86 Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden. Es sind jedoch folgende Höchstbeträge zu beachten: Beitragszahlungen sind 2018 nur bis zu einer Höhe von 23.808 Euro/47.616 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) begünstigt. Davon sind in diesem Jahr 86 Prozent abziehbar, also maximal 20.474 Euro/40.948 Euro).

 Für die Steuervorteile durch eine Rürup Rente ist der Höchstbetrag pro Person zu berücksichtigen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen davon jedoch abgezogen werden. Selbständige, die nicht freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können somit den Jahresbetrag p.a. ausschöpfen. Ausnahmenregelungen zu den Steuervorteilen zur Basisrente gibt es bei GmbH Geschäftsführern, Gesellschafter Geschäftsführern und Vorständen von Aktiengesellschaften, bei denen eine arbeitgeberfinanzierte, betriebliche Altersversorgung besteht. In diesen Fällen wird ein fiktiver gesetzlicher Rentenversicherungsbeitrag unterstellt (maximal Höchstsatz nach der Beitragsbemessungsgrenze Neue Bundesländer).

Festgelegte Einstufung der Steuerklasse bei Heirat
Bei Eheschließung werden beide Ehegatten künftig auch dann in die Steuerklasse IV  eingestuft, wenn  nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Ein Steuerklassenwechsel – insbesondere auch der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IVist künftig auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.