Überprüfen Sie Ihren Eintrag im Transparenzregister

Seit dem 30. Juni 2022 ist für alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Kapitalgesellschaften eine Meldung zum Transparenzregister notwendig. Wer dies versäumt, muss mit Bußgeld und Rückforderung der Coronahilfen rechnen. Betriebsinhaber sollten jetzt prüfen, ob sie ihre Eintragungspflicht erfüllt haben.

Hintergrund: Nach der Einführung vor fünf Jahren lediglich als Auffangregister, wurde das Transparenzregister mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 1. August 2021 zu einem Vollregister. Bislang nicht meldepflichtige Daten, die auch in anderen Registern digital gespeichert sind, müssen nun verpflichtend an das Transparenzregister gemeldet werden. Ziel der Behörden ist es, gezielter gegen Geldwäsche vorgehen zu können. Die Rechtsform der GbR ist aktuell noch nicht für eine Eintragung ins Transparenzregister vorgesehen, aber auch für eine Ein-Personen-GmbH müssen die Eintragungen „zum wirtschaftlich Berechtigten“ vorgenommen werden. 

Fristen und betroffene Rechtsformen:

  • Aktiengesellschaften, Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) und Kapitalgesellschaften auf Aktien müssen ihre Daten bereits bis 31. März 2022 vorliegen.
  • Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften war der 30. Juni 2022 Frist.
  • Alle anderen offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften und eingetragene bzw. konzessionierte Vereine haben für den Registereintrag noch Zeit bis 31. Dezember 2022.

Beachten Sie: Bemessungsgrundlage für die Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Transparenzregister ist ein Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamts. Für Unternehmen, die Corona-Finanzhilfen (Überbrückungshilfen etc.) beantragt oder bereits erhalten haben, gehört die Eintragung ins Transparenzregister zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird festgestellt, dass die beim Antrag erteilte Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die komplette Rückzahlung der Überbrückungshilfe. Betriebe sollten daher die erforderlichen Angaben spätestens vor der Erstellung der Schlussrechnung(en) bzw. Endabrechnung der Coronahilfen melden.

Details erhalten Sie in den FAQ des Bundesverwaltungsamt „Transparenzregister Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)“.