Arbeitsrecht: Teillegalisierung von Cannabis

Seit 1. April 2024 ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz – CanG) in Kraft. Es regelt insbesondere den teilweisen legalen Besitz und den Konsum von Cannabis.

Die Teillegalisierung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn

1. der Konsum im Betrieb ausdrücklich verboten ist, was sich schon aus dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit ausdrücklich empfiehlt,
2. der Beschäftigte in einem Zustand ist, der ihn selbst oder andere gefährden kann, oder
3. der Beschäftigte aufgrund des Cannabiskonsums nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Auch ohne ausdrückliches Cannabisverbot dürfen Beschäftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten. Nach § 15 Abs. 2 DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 1 ist es Beschäftigten untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, die erkennbar unter Cannabiseinfluss stehen, gem. § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 nicht arbeiten lassen.

Gibt es im Unternehmen bereits Betriebsvereinbarungen bzw. Anweisungen, die ein Alkoholverbot enthalten, ist es sinnvoll, diese hinsichtlich des Verbots eines Cannabiskonsums ggf. zu aktualisieren bzw. zu ergänzen.

Der Konsum in der Freizeit ist erlaubt. Sofern der Beschäftigte nicht unter Einfluss von Cannabis zur Arbeit erscheint, hat der Arbeitgeber darauf keinen Einfluss. Verstoßen Beschäftigte jedoch gegen das betriebliche Cannabisverbot, riskieren sie eine Abmahnung oder Kündigung.

Wichtig: Das Führen eines Fahrzeugs unter Cannabis-Einfluss stellt derzeit "noch" eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG und ggf. eine Straftat nach § 316 StGB dar. Allerdings plant das Bundesverkehrsministerium, Regeln und Grenzwerte für Kraftfahrzeugführer zu schaffen, in denen ähnlich wie bei der Promille-Grenze beim Alkohol zukünftig auch Cannabis-Grenzen für Fahrzeugfahrer festgelegt werden sollen.