Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness", kurz Wachstumschancengesetz sollte der Wirtschaft mit 3,2 Mrd. steuerliche Investitionsanreize und Entlastungen bieten. Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sah ursprünglich rund 50 Einzelmaßnahmen mit einem Entlastungsvolumen von insgesamt 6,3 Milliarden Euro vor. Dieser Entwurf fand im parlamentarischen Verfahren keine Mehrheit. Er wurde deshalb im Wege des Vermittlungsverfahrens angepasst: Das Entlastungsvolumen wurde deutlich reduziert und unter anderem die vorgesehene Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen.

Das nun beschlossene Gesetz der Bundesregierung können Sie >hier< einsehen.

Die wichtigsten Entlastungen im Überblick:

Degressive AfA für Wirtschaftsgüter mit Anschaffung zwischen 1.4. und 31.12.2024. Sie liegt beim Doppelten der linearen AfA (max. 20%).

Sonder-AfA, wenn der Gewinn im Jahr vor der Investition 200.000 Euro nicht überschreitet (§ 7g EStG). Sie kann auf das Jahr der Anschaffung/Herstellung und die nächsten vier Jahre verteilt werden. Wirtschaftsgüter, die ab 2024 angeschafft werden, können mit 40 % Sonder-AfA der Anschaffungs-/Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, dürfen jetzt 50 Euro betragen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
 
Arbeitnehmer mit einem E-Auto als Firmenwagen und erlaubter Privatnutzung müssen nur 0,25% des Bruttolistenpreises (jetzt max. 70.000 Euro) versteuern. Bei Hybridfahrzeugen mit 80 Km Mindestreichweite werden 0,5% des Bruttolistenpreises versteuert. Die neue Höchstgrenze gilt für Pkw, die ab 1.1.2024 angeschafft wurden/werden.

Für Verlustvorträge gilt für 2024 bis 2027 eine vorübergehende Verbesserung. Der über 1 Mio. bzw. 2 Mio. hinausgehende Verlustvortrag beträgt max. 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen, dürfen bei einer Grenze bis 800.000 Umsatzerlöse und 80.000 Euro Gewinn die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen (EÜR, § 4 Absatz 3 EStG).

Unternehmer können von der USt-Voranmeldung und der Vorauszahlung befreit werden, wenn die USt im vorherigen Kalenderjahr unter 2.000 Euro betragen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Es ist nur eine jährliche USt-Jahreserklärung erforderlich.

Kleinunternehmer müssen ab dem Besteuerungszeitraum 2024 keine USt-Voranmeldungen oder -Erklärungen abgeben (Ausnahme: § 18 Absatz 4a UStG). Die Befreiung gilt so lange, wie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG gilt).

Für Unternehmer wurde die Grenze für die Ist-Besteuerung auf 600.000 Euro Gesamtumsatz angehoben, für Freiberufler auf 800.000 Euro.

Weitere Beschlüsse

Der Arbeitnehmer muss künftig bei Abfindungen die Fünftelregelung im Rahmen seiner Steuererklärung beantragen.

Die Vollversteuerung der Rente wird durch geringere Prozentsätze auf 2058 verschoben. Bis dahin steigt der Besteuerungsanteil ab 2023 um 0,5% pro Jahr. Beim Renteneintritt 2023 werden also 82,5% versteuern, ab 2024 sind es 83%, ab 2025 83,5% versteuern etc.

Auch beim Altersentlastungsbetrag steigt der Besteuerungsanteil rückwirkend ab 2023 jährlich nur um 0,4%.

Für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen 1.10.2023 und dem 30.9.2029 können jetzt 5% degressiv abgeschrieben werden. Beim Kauf der Immobilie muss der Kaufvertrag rechtswirksam zwischen 1.10.2023 und dem 30.9.2029 geschlossen sein und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Es kann zur linearen Abschreibung gewechselt werden.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). (AG)