2021: Kassenindividueller Zusatzbeitrag der Krankenkassen steigt um 0,2 Prozent | Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht

Der durchschnittliche kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird im nächsten Jahr um 0,2 Prozent angehoben und steigt ab 1. Januar 2021 auf 1,3 Prozent. Aktuell beträgt der Zusatzbeitrag 1,1 Prozent. Dies hat das zuständige Bundesministerium für Gesundheit (BGM) mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger >hier< bekannt gegeben.

Hintergrund: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Beitragssatz erhoben und ist eine statistische Orientierungsgröße für die Haushaltsplanungen und den individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen. Die Höhe des individuellen Zusatzbeitragssatzes einer Krankenkasse für die jeweiligen Mitglieder regelt jede Krankenkasse nach ihrer Satzung und ist ein direktes Wettbewerbskriterium. Seit dem 1.1.2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag zusätzlich zum gesetzlichen Beitragssatz je zur Hälfte.
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Krankenkassenwahlrecht 2021
Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz >hier<, dass ab 1. Januar 2021 wirksam wird, sind u. a. auch vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten und kürze Bindungsfristen für Arbeitgeber und Versicherte umgesetzt. Mit der Verkürzung der Bindungsfrist für Versicherte auf 12 Monate soll ein schneller Wechsel und Beitragseinsparungen ermöglicht werden. Das bisherige Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung der Bindungsfrist bei Beitragserhöhungen bleibt erhalten. Auch bei Beginn einer neuen Beschäftigung können Arbeitnehmer direkt kündigen ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Neu ist auch, dass Arbeitgeber ab 1. Januar 2021 bei Beschäftigungsbeginn oder nach einem Wechsel der Krankenkasse von seinem Arbeitnehmer nur noch elektronische Mitgliedsbescheinigungen erhalten.
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