Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 sind vom Bundesrat verabschiedet und treten zum 1. Januar 2025 in Kraft >hier<.
Da die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im maßgebenden Jahr 2023 deutlich über 6 Prozent lag, steigen die Beitragsbemessungsgrenzen stark an.
Einzelheiten und Auswirkungen können Sie der Anlage der „Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025“ >hier< entnehmen sowie dem Vergleich der Werte mit denen der Sozialversicherung des Jahres 2024 >hier<.
Beitragsanstieg gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Auch der im nächsten Jahr durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent steigen. Darüber hinaus ist der Anstieg des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte geplant. Die Verordnung über die Anpassung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung 2025 können Sie >hier< einsehen. Dieser Entwurf liegt dem Bundestag vor.
Details erhalten Sie auf den Seiten des Bundeskabinett für Arbeit und Soziales (BMAS).
Hintergrund: Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet. Die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung werden jährlich entsprechend der aktuellen Steigerungsrate der Bruttoentgelte in Deutschland angepasst. (AG)