Auch in diesem Jahr stehen einige Änderungen in den Bereichen Gesundheitspolitik, Pflege Alterssicherung und Unfallversicherung an. Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen/Neuregelungen und Befristungen, die im nächsten Jahr wirksam werden, haben wir für Sie zusammengetragen:
Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) steigt zum 1. Januar 2025 auf 3,6 %. Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren müssen zudem einen Kinderlosenzuschlag entrichten. Dieser Zuschlag beträgt bis zu 0,6 Prozentpunkte und ist wie bisher nach Kinderzahl gestaffelt.
Leistungsbeträge in der Pflege werden angehoben
Pflegebedürftige erhalten ab 1. Januar 2025 weitere finanzielle Unterstützung, beispielsweise für ambulante Leistungen (Pflegegeld oder Pflegesachleistungen), die stationäre Pflege in einem Pflegeheim oder Pflegehilfsmittel. Diese Leistungen steigen zum Jahreswechsel um 4,5 % an.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt zum 1. Januar 2025. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2025 auf 2,5 Prozentpunkte festgelegt, das ist eine Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen Zusatzbeitragssatz sie erhebt. Auch die Zusatzbeiträge werden paritätisch von Mitgliedern und Arbeitgebern bezahlt.
Elektronische Patientenakte für Alle
2025 startet die „ePA für alle“. Gesetzlich Versicherte erhalten automatisch eine ePA, außer sie widersprechen aktiv gegenüber ihrer Krankenkasse. Im Rahmen der ePA werden Krankendaten zentral und standardisiert in der sogenannten Telematik-Infrastruktur (TI) – der Plattform für Gesundheitsanwendungen in Deutschland – sicher und geschützt gespeichert. Arztbriefe und Medikationspläne können hinterlegt werden, und so Doppeluntersuchungen und Verschreibungen von miteinander unverträglichen Arzneimitteln vermieden werden. Die Versicherten entscheiden selbst darüber, welche Informationen und Daten in der ePA gespeichert werden und wer darauf Zugriff erhält. Am 15. Januar 2025 startet die ePA zunächst in zwei Modellregionen (in Franken und Hamburg) und frühestens ab Mitte Februar dann bundesweit. BDA | Änderungen 2025 2
Erhöhung der Anzahl der Kinderkrankentage
Wie bereits im Jahr 2024 stehen auch im Jahr 2025 Familien pro Kind und Elternteil maximal 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch jedoch für jeden Elternteil nur für maximal 35 Arbeitstage im Jahr. Bei Alleinerziehenden verdoppeln sich die Anspruchstage auf 30 Arbeits-tage pro Kind und maximal 70 Arbeitstage pro Jahr.
Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte „Rente mit 67“). Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.
Verbesserte Absicherung bei bestehenden Erwerbsminderungsrenten
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente mit dem Rentenpakt zum 1. Januar 2019 deutlich besser abgesichert. Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von dieser Ver-besserung allerdings nicht erfasst. Ein pauschaler Zuschlag sollte ab 1. Juli 2024 nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spürbar verbessern. Aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung wurde das EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz verabschiedet. Wir haben sowohl in einer Stellungnahme als auch bei der Anhörung vorgetragen, dass die die geplante zweistufige Umsetzung der Zuschlagsauszahlung für den Erwerbsminderungsrenten-Bestand vertretbar sei, aber auch nicht zwingend. Sie finden weitere Verlinkungen in diesem Rundschreiben VI/063/24 vom 5. Juni 2024.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2025. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 19.661 €. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze rund 39.322 €.
Sozialversicherungsrechengrößen 2025
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2025 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr 2024 turnusgemäß angepasst. Die Rechengrößen finden Sie >hier<. Der Insolvenzgeldumlagesatz für das Jahr 2025 ist auf 0,15 % gestiegen.
Sachbezugswerte 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Änderungen beim Minijob (§ 8 Abs. 1 SGB IV)
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2025 von 538 € auf 556 € im Monat angehoben.
Änderungen beim Midijob (Übergangsbereich)
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 556,01 € bis 2.000 € monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 556,01 € bis 2.000 € im Monat der Faktor F 0,6683.