2026: Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird erneut verlängert

Die Vierte Verordnung zur Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV) >hier< wurde am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Auf Grundlage des § 109 Abs. 4 SGB wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld erneut auf bis zu 24 Monate ausgedehnt. Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Dieses Instrument der Kurzarbeit soll Unternehmen bei anhaltenden Auftrags- und Absatzschwierigkeiten finanzielle Unterstützung bieten. Dabei müssen die gesetzlichen Vorgaben für eine Beantragung beim Unternehmen vorliegen >hier<.

Der Gesetzgeber begründet die Verlängerung mit den weiterhin bestehenden handels- und geopolitischen Risiken für deutsche Unternehmen, insbesondere in exportorientierten Bereichen des verarbeitenden Gewerbes. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten „Die Bundesregierung“ >hier<. (AG)