3. Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. März 2021 dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt >hier<.

Eine Änderung besteht u. a. in der „Temporären Anhebung des steuerlichen Verlustrücktrages“ als eine Hilfestellung für betroffene Unternehmen. Dabei wurde die Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag nach § 10d EstG >hier< für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 auf 10 Mio. Euro (und von 10 auf 20 Mio. Euro bei der Zusammenveranlagung) angehoben.

Hintergrund:
Mit Verlusten kann die Steuerlast gesenkt werden, da Verluste, also negative Einkünfte, mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart verrechnet werden können. Die Verlustverrechnung mit den positiven Einkünften im selben Kalenderjahr wird als steuerlicher Verlustausgleich bezeichnet. Die Verrechnung von negativen Einkünften eines Jahrs mit positiven Einkünften eines anderen Jahrs ist der Verlustabzug. Bleiben nach dem Verlustausgleich in einem Jahr negative Einkünfte übrig, können diese mit positiven Einkünften eines anderen Jahrs verrechnet (sog. Verlustabzug nach § 10d EStG) werden.