4. Förderprogramm zur SCR-Nachrüstung für Lkw von 2,8 bis 7,5 Tonnen

Nach Auslauf des bisherigen Förderprogramms zur Dieselfilternachrüstung für leichte und schwere Handwerker- und Lieferfahrzeuge bis 7,5t zGM, wurde ein neuer Förderaufruf über 333 Mio. Euro veröffentlicht, der bis zum 31. März 2021 befristet ist.

Die maximalen Fördersummen betragen für leichte Fahrzeuge bis 3,5t 3.600 Euro der System- und Einbaukosten und für Fahrzeuge 3,5 bis 7,5t 4.800 Euro.

Es gilt in allen Gewichtsbereichen eine maximale Förderquote von 80%. Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter für denselben Fördergegenstand ist bei inhaltsgleichen Maßnahmen bis zu 95% der Umrüstkosten (System- und Einbaukosten) zulässig.

Antragsberechtigt sind Betriebe, deren Firmensitz in einer der Städte liegt, die im Jahresmittel die Grenzwerte (40 µg/m³) für Stickstoffdioxid überschritten haben, bzw. Betriebe, die in einem der angrenzenden Landkreise ansässig sind.

Ebenfalls förderberechtigt sind Unternehmen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25% in einer von Grenzwertüberschreitung betroffenen Stadt (zu Details des Nachweises vgl. Sie die Hinweise der BAV.) Die nachgerüsteten Fahrzeuge müssen in einer der förderfähigen Städte oder den angrenzenden Landkreisen "überwiegend" (d. h. zu mehr als 50%) eingesetzt werden.

Maßgeblich für die Förderberechtigung war zunächst die Liste von 65 Städten, die 2017 den Jahresgrenzwert überschritten haben. Seit dem 28.11.2019 gelten zusätzlich zu den in der Liste von 2017 genannten Städte mit Grenzwertüberschreitungen auch alle weiteren Städte, die in der Liste von 2018 genannt werden, als förderfähig:

Für die nächsten Jahre gilt das analog: Sollten weitere Städte mit Grenzwertüberschreitungen hinzukommen, gelten sie automatisch ohne weitere Richtlinienänderung als förderfähig. (Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt veröffentlichten Listen. Fallen Städte aus der aktuellsten Liste heraus, da sie nun die Grenzwerte einhalten, bleiben sie aber förderfähig, wenn sie auf den weiterhin gültigen Listen von 2017 oder 2018 oder später aufgeführt sind.

Die Einreichung eines Förderantrages bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) reicht aus, um die Mittel zu binden. Es muss zum Zeitpunkt der Beantragung noch kein Nachrüstsatz für das jeweilige Fahrzeug beim Kraftfahrtbundesamt zugelassen oder in Werkstätten verfügbar sein. Die Antragsstellung erfolgt wie bisher über das Easy-Online-Portal der BAV.

Weitere Informationen, die Förderrichtlinien und die Antragsunterlagen sind über die Website der BAV zu erhalten.
Service-Hotline der BAV: Tel. 0 49 41/6 02-7 88 E-Mail: Diesel-HWNR@bav.bund.de

Neue ABE für Nachrüstsätze:
Bis September 2020 wurden durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) weitere ABE für Nachrüstsätze für Nutzfahrzeuge erteilt. Es liegen mittlerweile sechs („Sammel“) ABE für verschiedene Nutzfahrzeugtypen vor (u.a. Daimler, VW, Fiat, Ford Citroen, Nissan, IVECO, Opel, Peugeot, Renault, Toyota, Mitsubishi und Rover).

Auf der Website des Herstellers HJS sind technische Informationen zur Nachrüstung veröffentlicht.

Die Antragsstellung ist auch ohne das Vorliegen eines zugelassenen Nachrüstsatzes möglich, wenn zunächst Kostenschätzungen genutzt werden. Dabei können sich die Antragsteller an den vorläufigen Schätzungen des BMVI von 2018 orientieren, wonach die Kosten für eine Hardware-Nachrüstung bei den leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen ca. 4.000 bis 8.000 Euro pro Fahrzeug, bei den schweren Fahrzeugen ca. 6.000 bis 12.000 Euro betragen.

Endgültige Unterlagen müssten dann später nachgereicht werden.