Die 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist am 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/191/VO.html
Mit der Änderung werden umweltrelevante Verordnungsvorgaben, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren erlassen hat und die bisher nur für typgenehmigte Fahrzeuge Anwendung fanden, auf die Einzelgenehmigung übertragen.
Einzug finden diese Vorgaben insbesondere in die §§ 47, 47d und 49 der StVZO sowie auf die nationale Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO sowie bei Änderungen nach § 19 Absatz 2 und 3 StVZO. Der § 19 StVZO wird dahingehend geändert, dass ab dem 1. November 2024 zukünftig die Anforderungen des harmonisierten EU-Genehmigungsrechts bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis zu erfüllen sind und erst nachrangig die Vorschriften der StVZO. Das bisher bestehende gleichrangige Anwendungsverhältnis von nationalem und EU-Genehmigungsrecht wird somit aufgehoben.
Welche Auswirkungen dies auf Aufbauhersteller haben kann, wird vom ZKF geprüft.
Weiterhin wird das Teilegutachten aufgehoben und stattdessen die nationale Teiletypgenehmigung eingeführt, Regelungen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen nach G 607 als neue Vorschrift im § 60 eingefügt und die Anforderungen an Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer an geändertes EU-Recht und den Stand der Technik angepasst.
Perspektivisch soll die StVZO eine umfassende Überarbeitung erfahren. (DC)