Das Bundesverkehrsministerium hat im Verkehrsblatt Heft 9-2023 über die Möglichkeit der Anwendung von abweichenden Anforderungen für bestimmte Behördenfahrzeuge von den Typgenehmigungsvorschriften nach Verordnung (EU) 2028/858 informiert.
Dies betrifft Fahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr, der Kräfte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie der medizinischen Notdienste.
Unter Berücksichtigung der Bedarfe der Sicherheitskräfte und der Möglichkeit von Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Typgenehmigungsvorschriften und der nationalen StVZO werden abweichende Anforderungen für diese Fahrzeuge festgelegt. Diese abweichenden Anforderungen werden von Vertretern der entsprechenden Behörden regelmäßig in eigener Verantwortung unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat aktualisiert.
Die abweichenden Anforderungen werden - für Zwecke der Beschaffung oder Genehmigung - Fahrzeugherstellern, Technischen Diensten, Technischen Prüfstellen und anderen Behörden nur auf Anfrage von den Sicherheitsbehörden und Streitkräften übermittelt.
Eine Begründung für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO ist unter Inanspruchnahme der abweichenden Anforderungen für Sicherheitsbehörden und Streitkräfte somit nicht mehr erforderlich, sofern die Fahrzeugzulassung durch die Sicherheitsbehörden und Streitkräfte erfolgt. Abweichungen für die Erteilung von Nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen und Nationalen Typgenehmigungen für Kleinserienfahrzeuge sowie der einer Betriebserlaubnis nach §21 StVZO wird mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden für zulässig erklärt. Die Ausnahmen müssen im Gutachten dokumentiert werden.