Seit dem 07. Juli 2026 besteht laut Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 Artikel 12 Abs. 2 die Pflicht, dass die Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN) aller erstmals zugelassenen Fahrzeuge an der 9. Stelle eine Prüfziffer aufweisen muss. Der Fahrzeughersteller hat die Prüfziffer zur FIN nach dem Modulo-11-Verfahren mathematisch zu berechnen, wie es im Anhang II, Teil 2, Abschnitt C der Verordnung beschrieben ist.
Nach § 19 Abs. 1 StVZO sind bei Erteilung einer Betriebserlaubnis vorrangig die EU-Vorschriften zu beachten. Dies bedeutet, dass auch bei einzelgenehmigten Fahrzeugen die FIN ebenfalls eine Prüfziffer an der 9. Stelle aufweisen muss. Bei Fehlen der Prüfnummer kann die Zulassungsstelle eine Zulassung verweigern.
Ausnahme bei fehlender Prüfnummer
Für auslaufende Serien, die eine Typgenehmigung besitzen und die Voraussetzung der Prüfziffer nicht erfüllen, kann der Hersteller beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Weil das KBA für einzelgenehmigte Fahrzeuge nicht zuständig ist, erteilt es für diese keine Ausnahmegenehmigung. In diesem Falle sind die Landesbehörden zuständig, die eine Ausnahmegenehmigungen für einzelgenehmigte Fahrzeuge erteilen können.
Uns ist bekannt, dass bereits in einzelnen Bundesländern die betroffenen Fahrzeuge – Einzelfahrzeuge wie Anhänger, aber auch vervollständigte Fahrzeuge mit Fahrgestellnummer ohne Prüfziffer - eine Ausnahmegenehmigungen nach § 70 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StVZO erteilt bekommen und diese Möglichkeit vom Bundesverkehrsministerium als zulässig anerkannt ist.
Berechnungs-Tool für Mitgliedsbetriebe
Im Mitgliederbereich der ZKF-Website ist ein Berechnungstool hinterlegt, mit dem die Prüfziffer berechnet werden kann. Hierbei sind jeweils die ersten 8 alphanumerischen Stellen der FIN und die Stelle 10 bis 17 einzugeben. Die Prüfziffer wird anschließend berechnet. (DC)