Zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie für die Unternehmen war der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert bzw., z. B. durch ansteigende Energiepreise verlängert worden. Diese Sonderregelungen für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sind am 30. Juni 2023 ausgelaufen.
Was ändert sich: Es gelten ab dem 01. Juli 2023 für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die gesetzlichen Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten: Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, es müssen vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden und Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld mehr nutzen. In Bezug auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gilt konkret, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen zuerst wieder Minusstunden aufbauen müssen. Erst dann kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.
Weiitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA).