Änderungen im Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (BeschSiG) – treten zum 1. Januar in Kraft

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz >hier< wurden zeitlich befristete Sonderregelungen, wie z. B beim Kurzarbeitergeld eingeführt, um die Auswirkungen des unerwarteten Auftretens der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Ein Ziel der Änderung war es, einen Anreiz zu schaffen, die Zeit der Kurzarbeit in größerem Umfang als bisher für Weiterbildungen zu nutzen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind u.a.:

Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Bis zum 31. Dezember 2021 wird das erhöhte Kurzarbeitergeld: auf 70 bzw. 77% ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87% ab dem siebten Monat verlängert.

Modifizierte Verlängerung der Hinzuverdienstmöglichkeiten
Die Nichtanrechnung eines Minijobs bei Bezug von Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Verstärkte Anreize für Qualifizierungen während der Kurzarbeit
Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 106a SGB III werden durch eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge gefördert:

  • Wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde

und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

A) Die Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von über 120 Stunden und Träger und die Maßnahme ist nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung >hier< zugelassen.

B) Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, das nach dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz >hier< förderfähig ist.

Bei einem Umfang von mindestens 120 Stunden und sind Träger und Maßnahme nach der AZAV zugelassen, ist auch die anteilige Erstattung der Lehrgangskosten möglich.

Die Förderquote beträgt:

  • 100 Prozent bei bis zu 9 Beschäftigten
  • 50 Prozent bei 10 bis 249 Beschäftigten
  • 25 Prozent bei 250 bis 2499 Beschäftigten

Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet.

Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Juli 2023.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales >hier<.