Änderungen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes treten ab 1. September 2021 in Kraft

Das zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes im Bundesgesetzblatt ist am 18. Februar veröffentlicht worden >hier<. Das Gesetz enthält unter anderem Bestimmungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere zur Elternzeit und dem neu geschaffenen Elterngeld.

Im zweiten Gesetz sind u. a. folgende Änderungen enthalten:

  • Der mögliche Teilzeitumfang im Rahmen einer Elternzeit wird von 30 auf 32 Stunden pro Woche angehoben, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Elterngeld bezieht oder nicht.
  • Der Arbeitszeitkorridor zum Erhalt des Partnerschaftsbonus wird von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erweitert. Darüber hinaus muss der Partnerschaftsbonus nur mindestens zwei von möglichen vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. (§ 27 Abs. 3 BEEG, der die nachteiligen Auswirkungen durch die COVID-19-Pandemie auf einen Partnerschaftsbonus verhindern soll, wenn der Bezug ganz oder teilweise vor dem 31. Dezember 2021 liegt, ist rückwirkend zum 28. Mai 2020 in Kraft getreten.)
  • Auf einen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug kann verzichtet werden.

Hintergrund: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten können und soll die finanzielle Lebensgrundlage der Familien sichern. Dabei gibt es drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Weitere Informationen erhalten Sie >hier<, aber auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend >hier<.

Ebenfalls möchten wir auf den den Ratgeber-Artikel: https://www.arbeitsrechte.de/elterngeld/ vom Verlag für Rechtsjournalismus verweisen.