Aktuelle Entwicklungen zur Erhebung der Grundsteuer

Aufgrund der Grundsteuerreform mussten Grundstücke in Deutschland zum Stichtag 01. Januar 2022 neu bewertet und Grundstückseigentümer Anfang des Jahres 2023 entsprechende Grundsteuererklärungen abgeben. Die „neue“ Grundsteuer wird zum 01. Januar 2025 erstmalig durch die Gemeinden erhoben. Hinsichtlich der gesetzlichen Neuregelungen bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die teils erheblichen Belastungsunterschiede in den einzelnen Bundesländern aufgrund eigener Modelle.

In neuen Urteilen entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Verfahren vom 27. Mai 2024 IIB78/23 und IIB79/23, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen Grundstückswert nachzuweisen, der unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt.

Hintergrund: In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019 ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die „neue“ Grundsteuer, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des Finanzamtes hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte.

Weitere Verfahren: Nach Klagen in anderen Bundesländern über die dort angewandten Grundsteuermodelle lehnte das FG Nürnberg verfassungsrechtliche Zweifel am bayerischen Modell ab (Beschluss vom 08.08.2023 und 8 V 300/23). Auch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 01.09.2023, 3 V 3080/23) sowie das Sächsische FG äußerten (Urteil vom 24.10.2023, 2 K 574/23) keine Zweifel hinsichtlich des Bundesmodells. Zuletzt wies auch das FG Baden-Württemberg die beiden anhängigen Verfahren (8 K 2368/22 und 8 K 1582/23) zum Grundsteuermodell in Baden-Württemberg ab.

Fazit: Dieses FG ließ jedoch die Revision zum BFH zu, womit die Chance besteht, dass ein Hauptsacheverfahren zur neuen Grundsteuer beim BFH eröffnet wird und Eigentümer die Möglichkeit erhalten könnten, niedrigere Immobilienwerte zu belegen, wenn das Finanzamt zu hohe feststellt.

Details zur Grundsteuer erhalten Sie auch in den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen. (AG)