Auch wenn Hersteller Teile kostenlos zurücknehmen - müssen Entsorgungskosten pauschaliert berechnet werden
Positiv ist, dass Werkstätten nun die Entsorgungskosten pauschaliert auf die einzelnen Aufträge, bei denen Teile entsorgt werden müssen, umlegen können (AG Sonthofen, Urteil vom 22.05.2025, Az.3 C 327/24 >hier<). In diesem Urteilsfall versuchte der Versicherer, die Entsorgungskosten, die die Werkstatt im Rahmen der Reparatur berechnet hatte, nicht zu erstatten. Das AG Sonthofen stellte aber fest, dass selbst - wenn für das Abholen der Teile keine Kosten anfallen, die Kosten für die Entsorgung gerechtfertigt seien. Hintergrund ist, dass für die Entsorgung Grundkosten entstehen, da Fahrzeugreparaturbetriebe aufgrund umfassender umweltrechtlicher Bestimmungen zur Materialtrennung, Aufbewahrung und Vorbereitung von Rückführung und Wiederverwertung verpflichtet sind.
Mehrkosten für verlängerte Mietwagennutzung und Erkrankung eines Werkstattmitarbeiters gehen zulasten des Schädigers
Keinen Hinweis bekam der Geschädigte von seiner Werkstatt, dass diese überlastet sei und der Zeitpunkt für die Reparatur ungünstig ist. Die Mehrkosten für die dadurch verlängerte Mietwageninanspruchnahme lastet das AG Mühldorf dem Schädiger bzw. dessen Versicherer an. Die verzögerte Ersatzteillieferung hat keine Bedeutung, da ohnehin keine Reparatur hätte stattfinden können.
Wäre der Geschädigte ausdrücklich auf die Reparaturverzögerung hingewiesen und hätte Varianten in der Planung der Reparatur haben können, wäre es ggf. zu einer anderen Entscheidung gekommen. Ein freiwilliges Handeln des Geschädigten bei der Reparaturwerkstatt nachzufragen, ob alle Ersatzteile vorliegen - wird nicht angenommen. Bei einem Ersatzteilrückstand ist der Geschädigte jedoch verpflichtet den Versicherer darauf hinzuweisen, da dieser sich selbst um eine Bezugsquelle bemühen möchte. Erfolgt dies nicht, ist die Kürzung nur gerechtfertigt, wenn der Versicherer eine Problemlösung darlegt.
Das AG Rheinberg entschied auch bei einer Reparaturverzögerung von einer Woche Dauer durch die Erkrankung eines Werkstattmitarbeiters, dass dies zulasten des Schädigers bzw. der betroffenen Versicherer entsteht. Ähnlich wurde im vorliegenden Urteil begründet, dass dies auch für Verzögerung gilt, wenn der Schadengutachter die notwendige Erneuerung eines Kopfairbags nicht vorgesehen und kalkuliert hatte.
Beachten Sie: Eine Haftung auf Schadenersatz setzt Verschulden voraus und bei der Erkrankung eines Mitarbeiters hat die Werkstatt keinen Einfluss. Grundsätzlich ist der § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB >hier< zu beachten: ohne Mahnung kein Schadenersatz wegen Verzögerung.
Kosten für angeforderten Reparaturablaufplan sind vom Schädiger zu erstatten
Wenn der Versicherer einen Reparaturablaufplan fordert, muss er diesen auch erstatten – auch wenn er diesen für nicht aussagekräftigt, hält. Der Geschädigte hat keinen Einfluss darauf (AG Mühldorf a. Inn, Urteil vom 11.03.2025, Az. 11 C 65/23 >hier<).
Werkstätten sind nicht zu Risikogeschäften verpflichtet
Keine Werkstatt kann verpflichtet werden Risikogeschäfte einzugehen und „Hinter dem Geld herzulaufen“. Daher kann sie dem Geschädigten mitteilen, dass erst mit der Reparatur begonnen wird, wenn der Versicherer seine Eintrittsplicht bestätigt hat. Dokumentieren Sie: dass nach Einverständnis des Kunden mit folgendem Text: „Unfallschaden instandsetzen, wie vom Schadengutachter vorgesehen. Mit der Reparatur erst beginnen, wenn die Haftungszusage des Versicherers vorliegt“ und lassen sie sich dies vom Kunden unterschreiben und während der Wartezeit können dem Geschädigten Standkosten berechnet werden, die der Versicherer erstatten muss.
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(Quellen: Unfallregulierung effektiv 7/2025, IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH, Würzburg) (AG)