Anpassungsqualifizierungen unterfallen nicht dem Mindestlohngesetz

Anpassungsqualifizierungen im Rahmen von Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind keine Praktika im mindestlohnrechtlichen Sinne. Sie unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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