Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Das Bundeskabinett beschloss mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. September 2021 zu verlängern.

Betriebe, die erstmals bis 30. September oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen. Die Erleichterungen gelten derzeit für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.

Es gilt mit der Verordnung weiterhin:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Häufige Fragen zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit