Arbeitgeber können das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (Az.: 4 Ga 18/20) >hier<, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers zur Eindämmung der Corona-Pandemie während der Arbeitszeit anordnen kann. Das Gericht wies damit den Antrag eines Arbeitnehmers zur Befreiung von der Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab.

Das Gericht bemisst nicht jedem ärztlichen Attest einen hohen Beweiswert, sondern die Arbeitnehmer, die sich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers aus medizinischen Gründen befreien wollen, sind verpflichtet, diese Gründe auch nachvollziehbar darzulegen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen zum Urteil erhalten Sie in der ZDH-Information >hier<.