Ausweitung des Kinderkrankengeldes mit zusätzlichen Kinderkrankentagen bei der Betreuung zu Hause

Im Jahr 2021 stehen aufgrund der Corona-Pandemie jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung. Wer alleinerziehend ist, kann 40 statt 20 Tage beanspruchen. Dieser Anspruch auf Kinderkrankengeld wird in § 45 Abs. 2 a) SGB V normiert und ist zunächst beschränkt auf das Jahr 2021. Bei der Krankenkasse wird als Lohnausgleich Kinderkrankengeld beantragt.

Kinderkrankentage können genutzt werden, wenn:

  • das Kind krank ist,
  • das Kind gesund ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege geschlossen sind,
  • die Behörden den Zugang zu Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege eingeschränkt haben oder empfehlen, die Betreuung nicht wahrzunehmen.

Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten:
Voraussetzungen:

  • das Kind ist gesetzlich krankenversichert,
  • das Kind ist jünger als 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen und
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Wenn ein Kind krank ist, muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Wenn aufgrund von Kinderbetreuung Kinderkrankengeld beantragt wird, muss eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kinderbetreuung vorgelegt werden.

Privat versicherte Eltern und Selbstständige können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministerium zum Thema Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld.