BAG-Urteil: Arbeitszeit muss zukünftig erfasst werden – Gesetzliche Umsetzung in Deutschland steht noch aus

Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 13.09.2022 gilt nun eine flächendeckende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung >hier<. Dies gilt nun unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Die Umsetzung eines Gesetzentwurfs für Deutschland stand und steht noch aus. Das Arbeitsministerium wird nun eine Änderung der Arbeitszeiterfassungsregelungen prüfen.

Vorangegangen war ein Urteil im Mai 2019 des EuGH, wo entschieden wurde, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einrichten müssen. Az.: C-55/18 [CCOO])>hier<

Die Richter des BAG urteilten, dass nur durch ein Urteil die AU-Arbeitszeitrichtlinie umgesetzt werden können (tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie Höchstarbeitszeiten). Sie verweisen auf das Arbeitsschutzgesetz, das der Arbeitgeber nach entsprechender Auslegung verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung >hier<.

Nach § 17 MiLoG müssen Betriebe außer Überstunden (§ 16 ArbZG) ohnehin schon wegen der Arbeitszeiten Aufzeichnungen führen. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn der Arbeitnehmer weniger als 2.958 Euro verdient oder in den letzten zwölf Monaten mindestens 2.000 Euro verstetigtes Einkommen erhielt. Details erhalten Sie >hier<.

Kern des Urteils: Jeder Arbeitnehmer muss eine Möglichkeit haben, seine Arbeitszeiten aufzuzeichnen. In vielen Betrieben ist das schon der Fall – ob über Stundenzettel oder mobilen Aufzeichnungen. Damit sind die Anforderungen des BAG zu § 3 ArbSchG schon jetzt erfüllt. Ob dies ausreichen wird, dass Arbeitnehmer diese Möglichkeit zur Arbeitserfassung haben oder ob Arbeitnehmer/Arbeitgeber auch zur konkreten Erfassung verpflichtet sind, wird abgewartet werden müssen.

Für viele Beschäftigte und Betriebe, die noch keinen Stundennachweis führen, diesen bspw. wöchentlich im Betrieb abgeben und die Aufzeichnung aufbewahren, muss dies nicht nur elektronisch erfolgen, sondern kann auch handschriftlich sein. Das Muster für die Aufzeichnung hat das BMAS >hier< zur Verfügung gestellt.

Hintergrundinformationen erhalten Sie im Fachartikel zum Legual Tribune Online (LTO), aber auch im Rundschreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerk (ZDH) >hier<