BAG-Urteil: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“

Mit einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Verhandlungsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien über die Entlohnung unter Diskriminierungsgesichtspunkten eine Kontur verschafft.
So kann die im Vergleich zu einem männlichen Arbeitnehmer geringere Entlohnung einer Kollegin bei gleicher Qualifikation, Erfahrung und auszuübender Tätigkeit nicht damit gerechtfertigt werden, dass der männliche Kollege bei den Gehaltsverhandlungen mehr Geschick bewiesen habe und deswegen eine höhere Vergütung verdiene als die Kollegin.
Zwar gibt es keinen explizit normierten Anspruch auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“, somit können die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich frei vereinbaren. In Bezug auf die Entgelthöhe sind jedoch die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes >hier<  und des Entgelttransparenzgesetzes >hier<  zu beachten.

Die Pressemeldung zum aktuellen BAG-Urteil finden Sie >hier<.