Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Betroffene Betriebe mit digitalen Angeboten müssen ihre Internetseiten anpassen

Am 27. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) um. Es besteht für betroffene Betriebe ein dringender Handlungsbedarf, wenn sie den Anforderungen des BFSG unterliegen.

Warum Barrierefreiheit und welche Produkte oder Dienstleistungen sind betroffen?
Durch die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen soll die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben gestärkt werden. Ziel ist es, unter anderem bestimmte Online-Angebote barrierefrei zu gestalten, so dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen des Sehens, des Hörens, der Motorik oder kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich sind und ohne Erschwernis genutzt werden können.

Unter die Produkte und Dienstleistungen fallen u.a. der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, aber auch Personenverkehr oder Bankdienstleistungen. Es betrifft Betriebe mit digitalen Angeboten, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben. Webseiten, über die Verbraucherverträge mittels E-Commerce (B2C-E-Commerce) aber auch z.B. Terminbuchungen ermöglicht werden, müssen künftig so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können.

Für Betriebe bedeutet – wenn sie betroffen sind - dass digitale Angebote anpasst werden müssen, z. B. Websites, mobile Anwendungen, elektronische Kommunikationsmöglichkeiten, aber auch Online-Terminbuchungen, digitale Serviceangebote.

Hintergrund und Prüfung, ob man vom Gesetz betroffen ist:
Der Zentralverband des Deutschen Handwerk (ZDH) hat mit seinem Praxis Recht >hier< und FAQs >hier< zum BFSGV Informationen erstellt. Weitere Informationen auch mit einer Selbstprüfung in Form eines Tests, erhalten Sie auf den Seiten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Weitergehende Informationen zum BFSG sowie zu dessen Umsetzung sind auch auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in Form von FAQ und Leitlinien abrufbar.

Betroffenen Betrieben empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten IT-Dienstleister, um mit dessen Hilfe die relevanten Webseiten, Apps und Online-Shops entsprechend den gesetzlichen Vorgaben barrierefrei gestalten zu lassen, da ansonsten Betriebe abgemahnt werden können. (AG)