Batteriegesetz (BattG) zum 01.01.2021 novelliert | Mögliche Auswirkungen für Karosseriebetriebe als Vertreiber von Gerätebatterien

Am 01.01.2021 trat das novellierte Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Von den neuen Vorgaben des BattG können unter bestimmten Umständen auch Karosseriefachbetriebe betroffen sein. Obwohl sich die neuen Vorgaben des BattG insbesondere auf Batteriehersteller/-importeure und deren Rücknahmesysteme beziehen, fallen auch Karosseriebetriebe, die in ihrer Reparaturannahme dem Endkunden Ersatzbatterien, z. B. für Funk- und Infrarot-Fernbedienungen zum Kauf anbieten unter die Neuregelung zur Rücknahme von Alt-Batterien.

Im Gesetz heißt es dazu:
„Betriebe die nach § 9 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 2 Nr. 14 BattG als gewerbsmäßige Vertreiber Endnutzern Gerätebatterien anbieten ("[...] auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren, dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben (z. B. Aushang/ Werbeanzeige") oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien), müssen sich seit dem 01.01.2021 einem herstellereigenen Rücknahmesystem nach § 7 Abs. 1 BattG anschließen.“

Die Anbindung an ein Rücknahmesystem kann vermieden werden, wenn die Gerätebatterien dem Endnutzern gegenüber nicht im Teileverkauf präsentiert oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

Sofern Fachbetriebe z. B. Lithium Knopfzellen für Funk- oder Infrarot-Fernbedienungen nur im Rahmen einer Reparatur, oder eines Kundenservice ersetzen und dabei keine Gerätebatterien im Teileverkauf präsentieren oder öffentlich zugänglich machen, fallen sie auch nicht unter die neuen Vorgaben des BattG, so dass weiterhin nur die, seit 2013 geltenden Regelungen im Umgang mit alten Fahrzeugbatterien erfüllt werden müssen.

Sollten Sie in der Reparaturannahme auch Ersatzbatterien für Fernbedienungen zum Kauf anbieten, sind Sie ab sofort verpflichtet sich einem der herstellereignen Rücknahmesystem anzuschließen. Hierzu zählen:

GRS Batterien (https://www.grs-batterien.de/index/)
CCR REBAT (https://www.rebat.de/de)
ERP Deutschland (https://erp-recycling.org/de-de/batterien/)
ÖcoReCell (http://www.ifa-gmbh.com/index.php/oecorecell-batterieruecknahmesystem)
DS Entsorgungs- und Dienstleistungs GmbH (https://www.landbell.de/batterien/)
ECOBAT Logistics GmbH (https://www.ecobat.com/services/battery-recycling/)

Im Gesetz heißt es dazu:
Herstellereigene Rücknahmesysteme müssen allen Vertreibern ein kostenloses und flächendeckendes Anschließen ermöglichen, wobei die Anbindung an ein Rücknahmesystem für mindestens zwölf Monate erfolgen muss sowie die Kündigungsfristen gemäß § 9 Abs. 2 BattG zu beachten sind ("Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate.").

Für weitere Fragen wenden Sie sich in der ZKF-Geschäftsstelle an Michael Zierau (zierau@zkf.de).