BEA-Verfahren: Digitale Übermittlung an die BA ab 2023 Pflicht

Ab dem 1. Januar 2023 ist für alle Arbeitgeber das BEA-Verfahren („Bescheinigungen Elektronisch Annehmen“) der Bundesagentur für Arbeit (BA) verpflichtend, d. h. Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen können in Zukunft nicht mehr in Papierform übermittelt werden.

BEA ist das digitale Verfahren der BA für die vom Arbeitgeber auszustellenden Arbeitsbescheinigungen, die für die Berechnung und Zahlung des Arbeitslosengeldes erforderlich sind. Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.

Zwei Möglichkeiten zur Übermittlung der Daten: Eine Vielzahl der Entgeltabrechnungsprogramme beinhaltet dabei die Möglichkeit zum Datentransfer an die BA. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Arbeitsbescheinigungen über sv.net (elektronische Ausfüllhilfe) an die Arbeitsagentur zu übermitteln.

Hintergrund: Bisher mussten Arbeitgeber, die das Verfahren optional genutzt haben, von den Arbeitnehmern die Einwilligung zur Übermittlung der Daten einholen. Dies entfällt nun mit der Verpflichtung ab dem 1. Januar 2023. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, kann die Bescheinigungen noch in Papierform oder in maschineller Form eingereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie auf der Internetseite der BA.  Dort erhalten Sie auch FAQs zum Themenbereich und die gebührenfreie Telefonnummer der BEA-Hotline.