Berücksichtigung der DGUV 209-046 im Lackierbetrieb: Gültig für alle Betriebe | keine Bestandschutzregelung

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In Lackierkabinen, Lackierräumen und -einrichtungen kann durch brennbare Lösemittel die Lösemittelkonzentration so hoch werden, dass eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Um dies zu vermeiden, muss die technische Lüftung dauerhaft überwacht werden (Prozessluftüberwachung). Die Überwachung muss über die Luftmenge erfolgen. Diese und weitere wichtigen Informationen sind in der DGUV 209-046 zu entnehmen. Die DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“ (überarbeitete Fassung 2024/2025) definiert technische Maßnahmen, um diese Gefahren zu minimieren. Ein zentraler Punkt ist die korrekte Auslegung und Überwachung der Prozessluft (technische Lüftung).

Anforderungen an die technische Lüftung (Absaugung)

Die DGUV 209-046 stellt hohe Anforderungen an die technische Lüftung:
Funktionsfähigkeit: Die Absaugung muss während des gesamten Arbeitsvorgangs und bei Bedarf nachlaufend in Betrieb sein.
Auslegung: Sie muss so ausgelegt sein, dass sie anfallende Lösemitteldämpfe direkt erfasst und abführt.
Luftführung: Eine gefährliche Konzentration im Arbeitsbereich der Beschäftigten ist zu vermeiden.

Hierfür gibt die DGUV 209-046 verschiedene Methoden vor. Fällt die technische Lüftung doch mal aus, muss dies zu einer sofortigen Einstellung der Tätigkeit führen. Wie sollte es anders sein: Es bestehet eine Prüf- und Dokumentationspflicht. Des Weiteren sind solche Lüftungsanlagen nicht wartungsfrei.

Fazit:
Die zuverlässige Prozessluftüberwachung nach DGUV 209-046 ist ein wichtiger Bestandteil des Brand- und Explosionsschutzes in der Lackiererei. Weiter möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die aktuelle Vorgehensweise bzw. die Nichterfüllung der angeforderten Maßnahmen kein Kavaliersdelikt ist. Es können empfindliche Geldstrafen drohen.

Sicherlich steht den Betrieben u. a. das ZKF-Premium-Fördermitglied azo Anlagen zur Oberflächenbeschichtung GmbH bei Fragen und Umsetzung der Vorschrift zur Verfügung. (MS)