Betroffen vom Hochwasser 2021: Stundung von Beiträgen für Arbeitgeber verlängert

Der GKV-Spitzenverband teilt in seinem Rundschreiben mit, dass die bestehenden Möglichkeiten des vereinfachten Stundungsverfahrens zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands betroffenen Arbeitgeber bis 31. März 2022 verlängert werden. Auf Antrag können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge auch für die Ist-Monate Januar 2022 bis März 2022 gestundet werden. Sicherheitsleistungen sind weiterhin nicht notwendig und Stundungszinsen werden nicht berechnet. Es bestehen keine Bedenken, wenn von der Stundung auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden. Die genannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.

Kurzarbeit: Im Fall beantragter Kurzarbeit gilt, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung endet, sobald die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten wurden. Die Beiträge müssen nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen überwiesen werden.

Hintergrund: Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Er gestaltet die Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung.