BMF: Energiepreispauschale – aktualisierte Mustervordrucke für die Lohnsteuerbescheinigung mit FAQ zur Auszahlung

Als Reaktion der Bundesregierung auf deutlich gestiegene Preise, insbesondere im Bereich Energie wird mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 u. a. eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto eingeführt, die steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei ist. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Anspruchsberechtigt sind alle aktiv tätigen Erwerbspersonen, die im Veranlagungszeitraum 2022 entsprechende Einkünfte bezogen haben.

Die EPP wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich im September 2022 abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer ausgezahlt. Einen Anspruch auf Auszahlung der EPP haben nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse I bis V, nicht Steuerklasse VI. Bei Auszahlung der EPP im September kann eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September 2022 für August 2022 erfolgen, sodass die Auszahlung der EPP im September nicht zu Vorfinanzierungsbelastungen bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern führt.

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 wurde aufgrund der Auszahlung der Energiepreispauschale geändert. Dies hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) am 15. Juli 2022 auf seiner Internetseite bekannt gegeben.

Ferner hat das BMF am 18. Juli 2022 das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 auf der Internetseite eingestellt >hier<. Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. 

Aktualisierte FAQ des BMF zur Energiepreispauschale

Das BMF hat in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert >hier< . Weitere Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale finden Sie auch auf den Seiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks.