BMF-Schreiben: Nullsteuersatz bei umsatzsteuerlicher Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen

Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. Die endgültige Fassung des Schreibens vom Bundesministerium für Finanzen (BMF)  wurde veröffentlicht. Ein Nullsteuersatz unterscheidet sich von der Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerk (ZDH) geht in seinem Rundschreiben auf die vom Handwerk vorgeschlagenen und umgesetzten Regelungen, wie z. B. die Paketlösung und die Erfüllung technischer Normen in diesem Zusammenhang ein und wird zeitnah ein Merkblatt zum Thema „Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen“ zur Verfügung stellen.

Der ZKF wird weiter berichten.