BMVI veröffentlicht Gesamtkonzept zur Förderung von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen

Das Bundes-Klimaschutzgesetzes gibt vor, dass die Treibhausemissionen im Verkehr im Jahr 2030 um 42 % gegenüber 1990 reduziert werden sollen. Der Straßengüterverkehr verursacht derzeit etwa ein Drittel der CO2-Emissionen des Verkehrssektors.

Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung sieht daher vor, dass ein Drittel der Fahrleistung des schweren Straßengüterverkehrs bis 2030 elektrisch oder auf Basis strombasierter Kraftstoffe zurückgelegt werden sollen.

Neben der europäischen Regulierung von CO2-Flottenzielwerten sieht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Fördermaßnahmen vor, um einen Markthochlauf alternativer Antriebstechnologien im Straßengüterverkehr zu erreichen. Es soll Förderungen für alle EG-Fahrzeugklassen N1, N2 & N3 geben.

Das Gesamtkonzept des BMVI haben wir >hier< für Sie verlinkt.

Die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit klimaschonenden Antrieben soll in den nächsten Jahren technologieoffen gefördert werden. Dafür stehen ab 2021 bis 2023 1,16 Milliarden Euro zur Verfügung. Durch Kaufprämien und Zuschüsse soll die Beschaffung von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen unterstützt werden. Mehrkosten gegenüber dem Diesel-Lkw sollen bis zu 80 Prozent gefördert werden.

Weil die Eignung von alternativen Antriebstechnologien stark von der Nutzung abhängt, wird ein Technologiemix angestrebt.

Für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 eignet sich aus Sicht des BMVI besonders ein elektrischer Antrieb durch Batterie oder eine Wasserstoff-Brennstoffzelle. Bei geringen Tagesfahrleistungen wird der batterieelektrische Antrieb analog zum Pkw-Bereich favorisiert. Daher wird 2021 eine Förderung nichtöffentlicher Ladeinfrastruktur für Gewerbetreibende folgen.
Bei schweren Nutzfahrzeugen der Klassen N2 und N3 könnten batterieelektrische, wasserstoffbasierte Antriebe und Oberleitungshybride zur Reduktion der CO2-Emissionen im Fernverkehr beitragen.

Auswirkungen auf die Karosserie- und Fahrzeugbaubetriebe
Für Betriebe, die Transporter und Lkw reparieren, umbauen oder Lkw-Aufbauten herstellen, ist es wichtig, sich auf diese neuen Antriebstechnologien betrieblich vorzubereiten. 
Auch wenn nicht direkt am Antriebssystem gearbeitet wird, ist es unbedingt erforderlich, dass Mitarbeiter geschult und betriebliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Voraussetzungen für Arbeiten an HV-Fahrzeugen
Die Voraussetzungen für Arbeiten an HV-Fahrzeugen sind in der DGUV-Information 200-005 festgelegt, die sich derzeit in Überarbeitung befindet.

Nach dem neuen Stand wird für Arbeiten an HV-Fahrzeugen und zur Beurteilung des Systemzustands und für die Deaktivierung des HV-Systems mindestens die Qualifizierungsstufe „2S – Fachkundige Person für Arbeiten an Hochvoltsystemen im spannungsfreien Zustand (FHV)“ benötigt. Diese Sachkundeprüfung kann für Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikern, die Ihre Gesellprüfung nach 2002 bestanden haben, in einer zweitägigen Schulung erworben werden. Auszubildende erlangen ab 2014 mit Abschluss der Ausbildung die Qualifizierungsstufe 2S, sofern sie die ÜBL-Maßnahme KFM 7/17 Hochvolttechnik besucht und erfolgreich bestanden haben.

Eine HV-Qualifizierung der Stufe „2S“, die speziell auf den Bereich Nutzfahrzeuge abgestimmt ist, wird aktuell vom ZKF in Kooperation mit der TAK (Technische Akademie des Kraftfahrzeuggewerbes) angeboten. (siehe unten)

Für die weiteren Arbeiten an Fahrzeugen mit deaktiviertem HV-System oder Arbeiten, die nicht das HV-System betreffen, genügt eine Ausbildung der Stufe „1S – Fachkundig unterwiesene Person (FuP)“. Die Unterweisung kann von einer nach Stufe 2S qualifizierten Person vorgenommen werden.

Sollen auch Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen vorgenommen werden (z. B. Instandsetzung der HV-Batterie), so kann zusätzlich zur Qualifizierungsstufe 2S noch die Stufe 3S (Arbeiten unter Spannung) erworben werden.

Darüber hinaus sollte für beschädigte HV-Fahrzeuge ein „Quarantäneplatz“ im Freien eingerichtet werden. Für Nutzfahrzeuge sollte dieser mindestens 7,5 x 2,5 Metern betragen und einen Abstand von 5 Metern zu baulichen Anlagen und anderen Fahrzeugen aufweisen. Der Quarantäneplatz muss nicht dauerhaft freigehalten werden, muss aber bei Bedarf schnell einsatzbereit sein. 

Voraussetzungen zum Arbeiten Fahrzeugen mit Gasantrieb (LNG/CNG)
Betriebe, die an Fahrzeugen mit LNG-Antrieben arbeiten, müssen eine verantwortliche Person und Fachkraft nachweisen, die an einer mindestens 1-tägigen Grundschulung (GAP-Schulung) teilgenommen hat. Die Schulung wird auf Grundlage der GSP/GAP-Schulungsrichtlinie durchgeführt und schließt mit einer Sachkunde-Prüfung ab.

Die Anforderungen an die Betriebe und die Qualifikation der Mitarbeiter sind in der DGUV-Schrift "Gasantriebsysteme in Kraftfahrzeugen ‐ Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Gasantrieb" geregelt.

Ohne ein wirksames Boil‐Off‐Management dürfen Fahrzeuge mit LNG‐Antrieb nicht in Hallen oder Werkstätten eingefahren werden. Dieses schreibt u.a. eine Ablasseinrichtung, die austretendes Gas außerhalb der Werkstatt leitet. 

Die gesamte Vorgehensweise wird in dem Leitfaden "Arbeitsschutz und Ausstattung für die Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen mit LNG‐Antrieb ‐ Leitfaden für Kfz‐Werkstätten" beschrieben.

Es ist möglich, dass Lkw mit Gasantrieb sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht langfristig durchsetzen werden, jedoch kurzfristig stärker nachgefragt werden, weil sie aktuell eine verfügbare Alternative zum Diesel darstellen und gefördert werden.

Bis zum 31.03.2021 wird der Kauf von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Flüssigerdgasantrieb (LNG) mit 12.000.- Euro gefördert (CNG 8.000.- Euro). Nach einer Entscheidung des Deutschen Bundestags im Mai dieses Jahres bleiben Lkw mit Erdgasantrieb (CNG und LNG) noch bis Ende 2023 von der Maut befreit.

Mit der Erfahrung im Umgang von LNG-Fahrzeugen im Werkstattbetrieb kann es den Betrieben später leichter fallen, auch Fahrzeuge mit Wasserstofftechnologie zu händeln.

ZKF Schulungen
Der ZKF bietet am 29.06.2021 speziell für die Nutzfahrzeugbetriebe einen 3-tägigen Kombilehrgang „Fachkundiger für Arbeiten an HV-eigensicheren Systemen (S2) sowie Schulung zur Berechtigung von Gasanlagenprüfungen (GAP) mit dem Schwerpunkt LNG-Systeme“ an.