Die Frist für die Anzeige von Unternehmen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und für die Zahlung der Ausgleichsabgabe bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde aufgrund der aktuellen Corona-Krise bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Gesetzlich vorgeschrieben ist:
- Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX).
- Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 SGB IX).
- Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen (§ 160 SGB IX).
Bitte beachten Sie: Die verspätete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für rückständige Beträge erheben die Integrations- und Inklusionsämter ab dem 01.07.2020 Säumniszuschläge. Die Presseinformation der BA finden Sie >hier< .
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe und zum Ablauf erhalten Sie >hier<.