Corona: Anpassungen der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett die Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende mit weiteren Änderungen beschlossen.

Die Neuerungen sollen bis zum 8. November 2020 durch die Länder umgesetzt werden. Landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen bleiben in Ausnahmefällen möglich.

Quarantäne-Anordnung und vorzeitige Beendigung der Quarantäne
Die Dauer der Quarantäne wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen ständig dort abzusondern. Die Quarantänedauer kann frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise verkürzt werden.

Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung
Personen, die die Grenze der Bundesrepublik im Rahmen des sogenannten kleinen Grenzverkehrs überschreiten, sind von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Personen in Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen. Nicht zwingend ist dabei, dass es sich um Nachbarstaaten Deutschlands handelt. Maßgebend ist vielmehr, dass Ausgangspunkt und Zielpunkt der Reise einen regionalen Bezug zueinander haben, was z. B. auch bei Berlin und Polen der Fall ist. Regionaler Bezug heißt, wenn ein einheitlicher Lebensraum besteht, der dadurch geprägt ist, dass die in diesem Bereich lebenden Personen täglich die Grenze überschreiten, dies kann z. B. beruflich bedingt sein.

Zudem wurden die Ausnahmetatbestände für Dienstreisen gegenüber der für Mitte Oktober ursprünglich geplanten Fassung noch einmal überarbeitet. Nicht mehr erforderlich ist ein zweiter Test drei Tage nach der Einreise. Das vereinfacht Dienstreisen.

Darüber hinaus sind Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, bei Vorlage eines negativen Tests von der Quarantänepflicht befreit. Gleiches gilt im Fall eines Ausbildungs- oder Studienaufenthalts. Die zu Grunde liegende Testung muss entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

Eine Ausnahme gilt nach wie vor für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, sofern am Urlaubsort ein detailliertes Schutz- und Hygienekonzept vorliegt und nachgewiesen werden kann.