Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und bis zum 24. November 2021 verlängert >hier<. Die neuen Regelungen gelten ab dem 10. September 2021.
Neu für den Arbeitgeber in der Verordnung ist:
- Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren,
- die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie
- Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Darüber hinaus bleiben Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Der aktuellen 3G-Regelung entsprechend können nunmehr Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Eine Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.