Per Erlass des hessischen Verkehrsministeriums ist es ab sofort möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, die es erlaubt, dass die Passagiere des liegengebliebenen Kraftfahrzeugs nach der Bergung auf einem so genannten Plateaufahrzeug des Abschleppunternehmens für den Abtransport in ihrem Kraftfahrzeug verbleiben dürfen. Die Passagiere müssen somit nicht in der Fahrerkabine des Abschleppfahrzeugs transportiert werden. Dies mindert die Ansteckungsgefahr beider Parteien.
Durch die Ausnahme darf die Sicherheit des Straßenverkehrs, einschließlich die Sicherheit des Passagiers/der Passagiere, nicht beeinträchtigt werden. Die Ausnahme ist daher auf die Fälle zu beschränken, in denen die Fahrgastzelle des liegengebliebenen Kraftfahrzeugs nicht beschädigt ist.
Dem Fahrer des Abschleppunternehmens obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der in dem auf der Ladefläche abtransportierten Kraftfahrzeug befindlichen Personen. Eine Gefährdung dieser Personen muss ausgeschlossen sein.
Der Abschleppunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das auf der Ladefläche abtransportierte Kraftfahrzeug mit den darin befindlichen Personen ordnungsgemäß gesichert ist. Das Haftungsrisiko ist dem Abschleppunternehmer zu übertragen. Entsprechende Nebenbestimmungen sind in der Ausnahmegenehmigung aufzunehmen.
Die Ausnahmegenehmigung kann formlos per E-Mail (Verkehrsbehoerde.bab@mobil.hessen.de) beantragt werden. Der Erlass ist bis zum 30.06.2020 befristet.
Um eine bundesweite Regelung hierzu zu erzielen, empfehlen wir den ZKF-Mitgliedsbetrieben, den hessischen Erlass >hier< den zuständigen Behörden der einzelnen Länder vorzulegen.