Corona-Krise: Ausweitung der Entschädigungsansprüche für Eltern

Für Eltern und andere Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz >hier< gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Ausführliche Informationen rund um diesen Entschädigungsanspruch erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales >hier<.

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe >hier< für einen Änderungsantrag zur Verlängerung und Ausweitung der Entschädigungsleistung für Eltern beschlossen. Im Rundschreiben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) wird darüber informiert, dass am 20. Mai 2020 dieser Änderungsantrag zur Verlängerung und Ausweitung der Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs.1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen wurde. Mit der Novellierung des IfSG erhalten Eltern, deren Entschädigungsleistung nach der bisherigen Regelung ausgelaufen wäre, einen Anspruch für weitere vier Wochen. Dabei muss der Maximalzeitraum nicht am Stück ausgeschöpft werden, sondern es ist auch eine Aufteilung in einzelne Tage möglich. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Schreiben des ZDH >hier<