Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden nicht verlängert wird.
Die Sonderregelung für telefonische Krankschreibungen wegen der Corona-Krise ist zum 31. Mai ausgelaufen.
Damit gilt, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Krankschreibung erhält, eine körperliche Untersuchung notwendig ist. Die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Anamnese wird nicht verlängert.
Weitere Informationen erhalten Sie im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss >hier<. In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) >hier< ist die Frist für das Einreichen einer Krankmeldung beim Arbeitgeber verankert. Mit Urteil vom 14.11.2012 >hier< entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen kann, ohne dafür einen Grund zu haben.