Corona-Krise: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Januar/Februar 2021 für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen

Die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland der Spitzenverband GKV berichtet in seinem Rundschreiben >hier< über Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung von Beiträgen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen kann für Unternehmen eine Möglichkeit sein, sich finanziell wieder ein wenig Liquidität zu verschaffen.

Im Rundschreiben wird u. a. auf die Problematik hingewiesen, dass für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 davon ausgegangen wird, dass den vom Shutdown betroffenen Unternehmen, die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III erst im März 2021 zufließen werden.

Um den vom Shutdown betroffenen Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden zu helfen, sollen die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde (d. h. längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021).

Antragstellung
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars >hier< zu stellen. Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.

Dies gilt derzeit noch nicht für die Stundung/Ratenzahlung der Unfallversicherungsbeiträge. Hier sollten betroffene Arbeitgeber nach Erhalt der Beitragsbescheide unbedingt Kontakt mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen und nach einer gemeinsamen Lösung suchen.