Corona-Krise: Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung in Kraft getreten

Gefährdete Menschen bestmöglich vor einer Infektion zu schützen, einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie erhalten, Bonus für Pflegekräfte und pflegende Angehörige besser  zu unterstützen, sind Ziele des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt >hier< ist das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten.

Die wichtigsten Fakten:
Privat krankenversicherte Selbstständige, die aufgrund bestehender (finanzieller) Hilfebedürftigkeit nach dem 15.03.2020 in den Basistarif der privaten Krankenversicherung gewechselt sind und deren Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel endet, können vom Versicherer die Rückkehr in ihren ehemaligen Tarif verlangen.

Die Frist zur Beantragung einer Entschädigung bei Tätigkeitsverboten nach § 56 Abs. 5 IfSG nach dem Infektionsschutzgesetz wird von derzeit drei auf zwölf Monate verlängert >hier< .

Es gelten bis zum 30.09.2020 erleichterte Bedingungen für das Pflegeunterstützungsgeld für eine Bezugsdauer von insgesamt bis zu 20 Tagen, aber unter Anrechnung eines bereits bezogenen Pflegeunterstützungsgeldes.

Entsprechend können Arbeitnehmer bis einschließlich 30.09.2020 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist.

Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber zustimmt und die (Teil-)Freistellung spätestens am 30.09.2020 endet.

Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zur Höchstdauer eines Monats vorübergehend unterschritten werden.

Für bis zum 01.09.2020 beginnende Familienpflegezeiten gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen. Dies ist schriftlich anzukündigen.

Weitere Informationen erhalten Sie >hier<.